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Antrag zur Anpassung der Liste der Geburtsgebrechen

Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) besteht, sind in der abschliessenden Liste der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) aufgeführt.

Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Ab dem 20. Geburtstag ist die Krankenversicherung für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen zuständig.

Mit der Weiterentwicklung der IV, welche seit 1.1.2022 in Kraft ist, steht die aktualisierte Geburtsgebrechen Liste zur Verfügung. Die Liste soll zukünftig regelmässig angepasst werden.

Grundsätzlich sind alle interessierten Personen und Organisationen berechtigt, einen Antrag zur Aufnahme eines neuen Geburtsgebrechen auf die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) oder auf Anpassung eines Geburtsgebrechens zu stellen.

Nach der Beurteilung des Gesuchs wird gegebenenfalls die GgV-EDI entsprechend angepasst.

Das Antragsformular steht hier auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zur Verfügung.

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